Satzung für den
Polizeisportverein Braunschweig e. V.
§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen
„Polizeisportverein Braunschweig e. V.“ und hat
seinen Sitz in Braunschweig. Er ist in das
Vereinsregister eingetragen (Im Folgenden wird
der Verein mit der Kurzform „PSV“ bezeichnet).
§ 2 Zweck und Ziele
Der PSV verfolgt
ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne des Abschnitts
„Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung
1977. Insbesondere: Pflege und Förderung des
Volkssports.
§ 3 Mitgliedschaft
Ordentliches Mitglied des PSV kann jede
Einzelperson werden. Die Mitglieder sind je
nachdem, ob sie sich sportlich betätigen oder
nicht, aktive oder passive Mitglieder. Als
Mitglieder können Personenvereinigungen
öffentlichen und privaten Rechts dem Verein
beitreten, ohne dass ihnen Rechte aus dieser
Mitgliedschaft erwachsen.
Die Ehrenmitgliedschaft kann an Personen
verliehen werden, die sich um den Verein
besonders verdient gemacht haben. Die
Verleihung, über die der geschäftsführende
Vorstand nach Anhörung des erweiterten
Vorstandes entscheidet, setzt die aktive oder
passive Mitgliedschaft (Abs.1) nicht voraus. Die
Ehrenmitglieder haben die Rechte der
ordentlichen Mitglieder, sie sind aber von der
Beitragspflicht befreit.
Darüber hinaus sind Kurzzeitmitgliedschaften
für natürliche Personen zulässig.
Kurzzeitmitgliedschaften sind für alle Bereiche
und Abteilungen des Vereins möglich.
Kurzzeitmitglieder haben die gleichen Rechte und
Pflichten wie ordentliche Mitglieder, die Höhe
der Mitgliedsbeiträge legt der geschäftsführende
Vorstand einvernehmlich mit dem
Abteilungsvorstand fest.
§ 4 Aufnahme
Jede Person, die Mitglied des PSV werden
möchte, muss einen schriftlichen Aufnahmeantrag
stellen. Ist sie bei Stellung des Antrags noch
nicht volljährig, so ist die Zustimmung des
gesetzlichen Vertreters durch dessen
Mitunterzeichnung des Aufnahmegesuchs
nachzuweisen.
Der um Aufnahme Ersuchende erklärt durch
Unterzeichnung des Aufnahmeantrages, dass er die
Satzung des PSV anerkennt. Wird eine aktive
Mitgliedschaft angestrebt, so ist das
Aufnahmegesuch vom Abteilungsleiter
gegenzuzeichnen. Über die Aufnahme entscheidet
der geschäftsführende Vorstand.
§ 5 Austritt
Der Austritt aus dem Verein ist zur
Jahresmitte und zum Jahresende möglich.
Ausgenommen sind Kurzzeitmitgliedschaften. Der
Austritt ist dem geschäftsführenden Vorstand
(Geschäftsstelle) bis zum 31.03. (bei Austritt
zur Jahresmitte) bzw. bis zum 30.09. (bei
Austritt zum Jahresende) schriftlich anzuzeigen.
In begründeten Ausnahmefällen kann der Austritt
auch bei Nichteinhaltung der obigen Frist
gewährt werden.
§ 6 Verlust der Mitgliedsrechte
Ein Mitglied, das mit seinem Beitrag länger
als 6 Monate im Rückstand ist, kann vom
geschäftsführenden Vorstand der Mitgliedsrechte
verlustig erklärt werden.
§ 7 Ausschluss aus dem Verein
Ein Mitglied kann aus dem Verein
ausgeschlossen werden, wenn es sich
vereinsschädigend verhält. Der geschäftsführende
Vorstand überweist den Vorfall an den Ehrenrat,
der nach einer Verhandlung seine Stellungnahme
abgibt.
Dann entscheidet der geschäftsführende
Vorstand über den Ausschluss. Der Ausschluss ist
dem betreffenden Mitglied durch eingeschriebenen
Brief unter Angabe der Gründe mitzuteilen. Dem
Ehrenrat ist eine Durchschrift des Vorganges
zuzustellen. Gegen diese Entscheidung können der
Betroffene oder der Ehrenrat binnen acht Tagen
schriftlich Einspruch einlegen. Über den
Einspruch entscheiden die Abteilungsleiter,
sofern sie nicht Mitglied des geschäftsführenden
Vorstandes sind, mit einfacher Mehrheit
endgültig. Die Bekanntgabe des Ausschlusses und
der Entscheidung über einen Einspruch muss unter
Bekanntgabe der Gründe durch einen
eingeschriebenen Brief erfolgen.
§ 8 Beiträge
Die Mitgliedsbeiträge sowie außerordentliche
Beiträge werden von der Mitgliederversammlung
festgelegt.
Der geschäftsführende Vorstand kann in
begründeten Fällen Mitgliedern die Zahlung
dieser Beiträge stunden, in besonderen Fällen
auch ganz oder teilweise erlassen. Für
Gruppenmitglieder, die für einen befristete Zeit
zur aktiven Sportausübung in den Verein
aufgenommen werden, setzt der geschäftsführende
Vorstand den Beitrag fest.
Die außerordentlichen Beiträge sind sofort
(z.B. bei Aufnahme), der Mitgliedsbeitrag im
voraus zu entrichten. Das Nähere über
Einzelheiten zum Beitragswesen regelt die
Beitragsordnung, die vom erweiterten Vorstand
beschlossen wird.
§ 9 Verwendung der Gelder
Alle Einnahmen des Vereins dienen zur
Bestreitung der Kosten des Vereinsbetriebes.
Über die Verwendung der Einnahmen beschließt der
geschäftsführende Vorstand im Rahmen des von der
Mitgliederversammlung genehmigten
Haushaltsvoranschlages. Überschreitungen der
Haushaltsansätze sind nur zulässig, wenn
wichtige Gründe vorliegen und Deckung vorhanden
ist.
Der Schatzmeister gibt der
Mitgliederversammlung einen schriftlichen
Kassenbericht über die Verwendung der Gelder im
abgelaufenen Geschäftsjahr und schlägt die
Verwendung der Gelder im laufenden Geschäftsjahr
vor (Haushaltsvoranschlag) . Über die Verwendung
der Abteilungsetats beschließen die
Abteilungsvorstände. Mittel des Vereins dürfen
nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem
Zweck des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt
werden.
1.
§ 9 a
1.
Alle Organämter werden grundsätzlich
ehrenamtlich ausgeübt.
2.
Bei Bedarf können Ämter im PSV im
Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten
entgeltlich auf Grundlage eines
Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer
Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG
ausgeübt werden.
3.
Die Entscheidung über eine entgeltliche
Tätigkeit für den PSV nach Nr. 2 trifft der
geschäftsführende Vorstand. Gleiches gilt für
die Vertragsinhalte und die
Vertragsbeendigung.
4.
Der geschäftsführende Vorstand ist
ermächtigt, Tätigkeiten für den PSV gegen
Zahlung einer angemessenen Vergütung oder
Aufwandsentschädigung zu beauftragen.
Maßgebend ist die Haushaltslage des PSV.
5.
Zur Erledigung der
Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der
Geschäftsstelle ist der geschäftsführende
Vorstand des PSV ermächtigt, im Rahmen der
haushaltsrechtlichen Möglichkeiten
hauptamtliche Beschäftigte anzustellen.
6.
Im Übrigen haben die Organmitglieder,
die übrigen ehrenamtlich tätigen Mitglieder
und die hauptamtlichen Beschäftigten des PSV
einen Anspruch auf Aufwendungsersatz nach §
670 BGB für die Aufwendungen, die ihnen durch
die Tätigkeit für den PSV entstanden sind.
7.
Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann
nur innerhalb einer Frist von zwölf Monaten
nach seiner Entstehung geltend gemacht werden.
Erstattungen werden nur gewährt, wenn die
Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen,
die prüffähig sein müssen, nachgewiesen
werden.
8.
Vom geschäftsführenden Vorstand des PSV
können per Beschluss im Rahmen der
steuerrechtlichen Möglichkeiten Grenzen über
die Höhe des Aufwendungsersatzes nach § 670
BGB festgesetzt werden.
§ 10 Benutzung von Sportgeräten
Den Mitgliedern stehen die Einrichtungen des
Vereins während der Trainings- und
Wettkampfzeiten zur Verfügung. Sonderregelungen
sind möglich. Schonende Behandlung und sorgsame
Aufbewahrung der Sportgeräte wird allen
Mitgliedern zur Pflicht gemacht.
§ 11 Aktives und passives Wahlrecht
Das aktive Wahlrecht besitzen alle über 16
Jahre alten, das passive Wahlrecht alle über 18
Jahre alten Mitglieder; es sei denn, dass sie
zur Zeit der Wahl ihrer Mitgliedsrechte nach § 6
verlustig sind.
§ 12 Ehrenrat
Zur Wahrung der inneren Ordnung des Vereins
ist ein Ehrenrat zu wählen. Er besteht aus
sieben Mitgliedern, die nicht dem Vorstand
angehören dürfen. Die Mitglieder des Ehrenrats
müssen mindestens 25 Jahre alt sein. Sie werden
für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Scheidet ein
Mitglied aus, muss i n der darauffolgenden
Mitgliederversammlung eine Ersatzwahl
vorgenommen werden. Die Mitglieder des
Ehrenrates wählen aus ihren Reihen einen
Vorsitzenden.
§ 13 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind die
Mitgliederversammlung, der geschäftsführende
Vorstand und der erweiterte Vorstand.
§ 14 Geschäftsführender Vorstand
Der geschäftsführende Vorstand besteht aus
dem Vereinspräsidenten, dem 1. Vorsitzenden, dem
2. Vorsitzenden, dem Schatzmeister und weiteren
vier Vorstandsmitgliedern für das Liegenschafts-
und Gerätemanagement, die Presse- und
Öffentlichkeitsarbeit, die Jugend- und
Seniorenarbeit sowie die Aufgaben eines
Schriftführers.
Der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende und
der Schatzmeister sind verantwortlich im Sinne
des § 26 BGB. Rechtsgeschäfte mit Außenwirkung
sind jedoch für den Verein nur dann verbindlich,
wenn zwei der Genannten tätig werden.
Der 1. Vorsitzende leitet den Verein, beruft
die Sitzungen des geschäftsführenden und des
erweiterten Vorstandes ein und hat die Aufsicht
über die Geschäftsführung. Der 2. Vorsitzende
vertritt ihn in seiner Abwesenheit. Dem
Schatzmeister obliegt die Aufstellung und
Überwachung des Haushaltes, die
Vermögensverwaltung und die Kassenführung.
Der geschäftsführende Vorstand kann im
Einzelfall die Entscheidung des erweiterten
Vorstandes oder der Mitgliederversammlung
herbeiführen, an die er dann gebunden ist.
Der geschäftsführende Vorstand ist
beschlussfähig, wenn neben dem 1. oder dem 2.
Vorsitzenden drei weitere Vorstandsmitglieder
anwesend sind.
§ 15 Erweiterter Vorstand
Zum erweiterten Vorstand gehören neben den
Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes
die Leiter der Fachabteilungen. Der erweiterte
Vorstand hat grundsätzlich beratende Funktion.
Er entscheidet nur in den in der Satzung
ausdrücklich bestimmten Fällen und dann, wenn
der geschäftsführende Vorstand um seine
Entscheidung nachsucht.
§ 16 Mitgliederversammlung
Im April oder Mai eines jeden Jahres muss
eine ordentliche Mitgliederversammlung
stattfinden. Der ordentlichen
Mitgliederversammlung obliegt:
- Entscheidung über die Entlastung des
geschäftsführenden und ggf. auch des
erweiterten Vorstandes;
- Wahl des geschäftsführenden Vorstandes
nach Maßgabe des § 17;
- Wahl der Mitglieder des Ehrenrates;
- Wahl der Kassenprüfer;
- Genehmigung des Haushaltsvorschlages;
- Entscheidung über Satzungsänderungen;
- Auflösung des Vereins;
- Entscheidung in sonstigen Angelegenheiten
dann, wenn der geschäftsführende Vorstand
darum ersucht.
Die Einladung zur Mitgliederversammlung muss
mindestens 8 Wochen vorher den Mitgliedern durch
Veröffentlichung in der örtlichen Tageszeitung
oder durch besondere Einladungsschreiben
bekanntgegeben werden. Sie muss die Tagesordnung
mit mindestens den folgenden Punkten enthalten:
- Geschäftsbericht des geschäftsführenden
Vorstandes und Kassenbericht;
- Bericht der Kassenprüfer;
- Entlastung und Wahl des Vorstandes in dem
nach § 17 erforderlichen Umfang;
- Ggf. Wahl der Mitglieder des Ehrenrates;
- Wahl der Kassenprüfer;
- Genehmigung des Haushaltsvorschlages;
- Anträge: Diese Anträge müssen spätestens 4
Wochen vor der Mitgliederversammlung dem
geschäftsführenden Vorstand vorliegen. Die in
diesen Anträgen gewünschten Verhandlungspunkte
sind auf die Tagesordnung zu setzen;
- Verschiedenes.
Der geschäftsführende Vorstand kann jederzeit
eine außerordentliche Mitgliederversammlung
einberufen. Er muss dies innerhalb von 4 Wochen
tun, wenn 1/5 der stimmberechtigten Mitglieder
die Einberufung schriftlich beantragen. Die
Einladung erfolgt wie die zur ordentlichen
Mitgliederversammlung. Die Mitgliederversammlung
entscheidet mit der Mehrheit der Anwesenden. Für
Satzungsänderung ist eine ¾- Mehrheit der
anwesenden Stimmberechtigten erforderlich. Die
Auflösung des Vereins kann nur mit ¾-Mehrheit
der Anwesenden, mindestens aber der Hälfte der
Stimmen aller stimmberechtigten Mitglieder
beschlossen werden.
§ 17 Wahl des geschäftsführenden Vorstandes
Die Wahl es geschäftsführenden Vorstandes
erfolgt für 2 Jahre. Bei vorzeitigem Ausscheiden
eines Vorstandsmitgliedes erfolgt die Ersatzwahl
auf der nächsten ordentlichen
Mitgliederversammlung. Der geschäftsführende
Vorstand kann für die verbleibende Zeit bis zur
nächsten Mitgliederversammlung ein
Vorstandsmitglied hinzuwählen.
§ 18 Protokollführung
Über die Verhandlungen der Vereinsorgane (§
13) ist ein Protokoll zu führen, in das die
Beschlüsse wörtlich aufzunehmen sind.
Es ist eine Verhandlungsniederschrift zu
fertigen, die vom Protokollführer und einem
Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes zu
unterschreiben ist. Satzungsänderungen sind vom
Vorstand umgehend beim Vereinsregister zur
Eintragung zu bringen.
§ 19 Kassenprüfung / Kassenprüfer
Zwei Kassenprüfer sind auf die Dauer von 2
Jahren nach folgendem Modus zu wählen: Erstmalig
wird der 1. Kassenprüfer auf ein Jahr, der 2.
Kassenprüfer auf 2 Jahre gewählt. Nach einem
Jahr scheidet der 1. Kassenprüfer automatisch
aus, der 2.Kassenprüfer wird 1. Kassenprüfer. Es
ist dann jährlich der 2. Kassenprüfer zu wählen.
Einmalige Wiederwahl nach dem automatischen
Ausscheiden ist zulässig. Die Kassenprüfer
dürfen nicht Mitglied des geschäftsführenden
Vorstandes sein. Sie haben die Aufgabe, die
Kasse nach Bestand und Belegen zu prüfen und
über das Ergebnis der Mitgliederversammlung
einen schriftlichen Bericht vorzulegen. Sie
haben die Pflicht, die Kasse innerhalb eines
Jahres mindestens zweimal, davon einmal
unvermutet, zu prüfen.
§ 20 Fachabteilungen
Der Verein setzt sich aus
Fachabteilungen zusammen. Über Einrichtung und
Auflösung der Fachabteilungen beschließt der
erweiterte Vorstand. Jede Fachabteilung wählt
alle 2 Jahre bis Ende März ihren
Abteilungsleiter und weitere Mitglieder, die
zusammen den Abteilungsvorstand bilden. Diesem
obliegt die gesamte sportliche und
organisatorische Leitung der jeweiligen
Abteilung. Zeitpunkt und Ort der Wahl sind in
der Vereinszeitung bekannt zugeben oder den
Abteilungsmitgliedern schriftlich mitzuteilen.
Dies hat mindestens 14 Tage vorher unter
Bekanntgabe der Tagesordnung zu erfolgen.
Die Fachabteilungen
verwalten ihre finanziellen Angelegenheiten im
Rahmen des Abteilungsetats grundsätzlich
eigenverantwortlich. Der Verein stellt ihnen
dazu die erforderlichen Mittel innerhalb des
bewilligten Abteilungsetats auf einem
Vereinskonto zur Verfügung. Diese Mittel sind
bei Beginn eines jeden Quartals vorab fällig,
soweit eine Abrechnung für das vorangegangene
Quartal vorliegt. Werden jedoch sportliche oder
finanzielle Belange des PSV oder anderer
Fachabteilungen berührt, so ist zu der
beabsichtigten Maßnahme die Zustimmung des
geschäftsführenden Vorstandes und ggf. der
anderen Abteilung(en) erforderlich. Ist
Übereinstimmung nicht erzielbar, so entscheidet
der geschäftsführende Vorstand.
In der Kanuabteilung
entscheidet der Abteilungsvorstand über
Notwendigkeit, Art und Umfang der dort von den
Abteilungsmitgliedern zu Gunsten der
Kanuabteilung zu leistenden Arbeiten. Die
Abteilungsmitglieder sind in diesem Umfang zur
ordnungsgemäßen Erfüllung verpflichtet, sofern
dies im Einzelfall nicht grob unbillig und/oder
unzumutbar ist. Über mögliche Ausnahmen von
dieser Verpflichtung entscheidet der
Abteilungsvorstand auf Antrag des Betroffenen.
§ 21 Verwendung des Vereinvermögens im Falle
der Auflösung des Vereins
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall
seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des
Vereins an den Stadtsportbund Braunschweig e.
V., der es unmittelbar und ausschließlich für
gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 22 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.